Oberflächenwasser ist Wasser, das nach Regen oder Schneeschmelze auf der Geländeoberfläche und auf befestigten Flächen abfließt, ohne im Boden zu versickern. Am Bau zählen dazu Niederschlagswasser von Dach und Hof sowie wild abfließendes Hang- und Starkregenwasser. Es muss so abgeleitet werden, dass Gebäude und Nachbarn nicht geschädigt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Oberflächenwasser ist nicht Grundwasser und nicht Abwasser aus dem Haushalt. Es entsteht durch Niederschlag und fließt oberirdisch.
- Das Wasserrecht verlangt, Niederschlagswasser möglichst ortsnah zu versickern oder getrennt vom Schmutzwasser abzuleiten (§ 55 Abs. 2 WHG).
- Wasser darf nicht zum Nachteil des Nachbarn verstärkt abgeleitet werden (§ 37 WHG).
- Gefälle, Abdichtung, Rückstausicherung und Versickerung sind die wichtigsten Maßnahmen gegen Nässeschäden.
Was ist Oberflächenwasser?
Im Alltag sind das Regenwasser von Dachflächen, Terrassen, Zufahrten und Wegen, Schmelzwasser sowie bei Starkregen das Wasser, das über Gelände und Straßen strömt. Es gehört in Abgrenzung dazu nicht zum Grundwasser, das im Boden steht, und nicht zum Schmutzwasser aus Küche und Bad. Auch Sickerwasser ist etwas anderes. Das ist Wasser, das bereits im Boden versickert ist und an erdberührten Bauteilen entlang nach unten fließt.
Wasserrechtlich bezeichnet der Begriff oberirdische Gewässer, etwa Bäche. Für Bauherren steht jedoch das abfließende Niederschlagswasser im Mittelpunkt.
Funktionsweise: Wohin das Wasser geht
Wasser folgt dem Gefälle. Auf versiegelten Flächen fließt es schnell ab, auf durchlässigem Boden versickert ein Teil. Je mehr Fläche versiegelt ist, desto mehr Wasser muss gesammelt und abgeleitet werden. Bei Starkregen können Kanäle überlastet sein, dann sucht das Wasser den Weg über die Oberfläche. Dabei steigt der Druck auf Kellerfenster, Lichtschächte und Eingänge.
Möglichkeiten der Ableitung
| Maßnahme | Prinzip | Hinweis |
|---|---|---|
| Dachentwässerung | Rinnen und Fallrohre sammeln das Dachwasser | Rinnen regelmäßig reinigen |
| Flächenentwässerung | Gefälle, Rinnen und Abläufe leiten Wasser von Hof und Terrasse ab | Gefälle vom Haus weg, üblich sind etwa 2 % |
| Versickerung | Mulde, Rigole oder durchlässiger Belag lassen Wasser im Boden versickern | Bodendurchlässigkeit prüfen, Vorgaben des Landes beachten |
| Rückhalt und Nutzung | Zisterne oder Regentonne speichern Wasser | Überlauf einplanen |
| Begrünung | Gründach und Rasengitter halten Wasser zurück | Statik und Dachaufbau beachten |
Die Planung von Versickerungsanlagen folgt dem DWA-Arbeitsblatt A 138-1, das in der Fassung von 2024 vorliegt. Als Faustregel braucht eine Versickerung eine ausreichend durchlässige Schicht und Abstand zu unterkellerten Gebäuden. Ein Abstand von etwa 6 Metern wird häufig genannt. Maßgeblich sind Planung und Vorgaben vor Ort.
Anwendung in Bau und Renovierung
- Abdichtung: Erdberührte Bauteile werden nach DIN 18533 abgedichtet. Die Norm ordnet Wassereinwirkungsklassen zu. Im Sockelbereich muss die Abdichtung über das Gelände hinausreichen, üblich sind mindestens 15 cm.
- Dränung: Eine Dränage nach DIN 4095 schützt vor Sickerwasser und Staunässe. Gegen drückendes Grundwasser reicht sie nicht aus.
- Rückstau: Kellerabläufe und Hebeanlagen brauchen eine Rückstausicherung. Die Rückstauebene gibt meist die Straßenoberkante vor. Die Technik regeln DIN EN 12056-4 und DIN 1986-100.
- Entwässerungsnachweis: Bei Neubau und Umbau fordert die Gemeinde häufig Angaben zur Regenwasserbehandlung. Bei größeren Flächen kann ein Überflutungsnachweis nötig sein.
- Altbau: Feuchte Sockel und Keller haben oft Ursachen außen, etwa fehlendes Gefälle oder verstopfte Rinnen. Bei aufsteigender Feuchtigkeit lohnt eine Ursachenprüfung.
Recht und Gebühren
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieseln oder getrennt eingeleitet werden. Nach § 37 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Wer Wasser auf das Nachbargrundstück leitet, riskiert zudem Ansprüche nach § 1004 BGB. Die Gemeinden regeln in ihrer Entwässerungssatzung Anschluss und Einleitung. Viele erheben eine Niederschlagswassergebühr nach der versiegelten Fläche. Ob eine Versickerung erlaubnisfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist, bestimmt das Landesrecht. Das ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Praxis-Tipps und typische Fehler
- Gelände rund ums Haus mit Gefälle vom Gebäude weg anlegen.
- Lichtschächte und Kellertreppen abdichten und entwässern.
- Fallrohre nicht ungeplant an Mischwasserkanäle oder den Nachbarn anschließen.
- Rinnen, Gullys und Abläufe regelmäßig frei halten.
- Hangwasser ableiten, nicht stauen. Kein Wasser zum Nachbarn drücken.
- Regenwassernutzung im Haus kann beim Gesundheitsamt anzeigepflichtig sein. Trinkwasser- und Regenwasserleitungen dürfen nicht verbunden werden.
Häufige Fragen zu Oberflächenwasser
Was ist der Unterschied zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser?
Oberflächenwasser fließt oberirdisch ab, meist nach Regen. Grundwasser steht im Boden und folgt anderen Regeln. Gegen Grundwasser schützt nur eine passende Abdichtung des Bauwerks, keine Oberflächenentwässerung.
Darf ich Regenwasser auf das Nachbargrundstück leiten?
Nein. Das Wasser darf nicht gezielt oder verstärkt auf ein anderes Grundstück abgeleitet werden. Das kann Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen.
Muss ich Regenwasser auf dem Grundstück versickern?
Das Wasserrecht sieht Versickerung als Regelfall vor, wenn nichts entgegensteht. Ob sie Pflicht ist, regeln Landesrecht, Bebauungsplan und Satzung der Gemeinde.
Wie schütze ich den Keller vor Starkregen?
Mit Gefälle vom Haus weg, abgedichteten Lichtschächten, Rückstausicherung und intakter Dachentwässerung. Ob zusätzliche Maßnahmen nötig sind, beurteilt ein Fachplaner.
Was ist die Niederschlagswassergebühr?
Eine Gebühr der Gemeinde für die Ableitung von Regenwasser, die sich meist nach der versiegelten Fläche des Grundstücks richtet. Die Höhe legt jede Kommune selbst fest.
Verwandte Begriffe
Aufsteigende Feuchtigkeit, Injektionswand, Hausanschluss, Schimmel, Baugenehmigung









