Illustration: barrierefreier Zugang mit Rampe, breiter Tür und Rollstuhl-Symbol

DIN 18040: Barrierefreies Bauen

DIN 18040 ist die Normenreihe zum barrierefreien Bauen in Deutschland. Sie legt Planungsgrundlagen fest, damit Gebäude und Außenanlagen von möglichst allen Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Teil 1 betrifft öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 Wohnungen und Teil 3 den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Reihe besteht aus drei Teilen: öffentlich zugängliche Gebäude (Teil 1), Wohnungen (Teil 2) sowie öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Teil 3).
  • Teil 2 kennt zwei Standards: barrierefrei nutzbar und zusätzlich uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar (R-Standard).
  • Die Norm wird verbindlich, wenn die Landesbauordnung sie als Technische Baubestimmung einführt oder wenn sie vertraglich vereinbart ist.
  • Förderung gibt es nur nach den jeweils aktuellen Programmbedingungen. Der KfW-Zuschuss 455-B ist für 2026 ausgeschöpft, der KfW-Kredit 159 läuft.

Definition und Anwendungsbereich

Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Normenreihe DIN 18040 übersetzt dieses Ziel in Planungsregeln für Maße, Bewegungsflächen, Türen, Rampen, Sanitärräume, Bedienelemente und Orientierung. Sie berücksichtigt Menschen mit Mobilitäts-, Seh-, Hör- und kognitiven Einschränkungen sowie Eltern mit Kinderwagen und ältere Menschen.

Die Norm ist urheberrechtlich geschützt. Der verbindliche Wortlaut ist beim Beuth Verlag (DIN Media) erhältlich. Dieser Beitrag erklärt Aufbau und Begriffe in eigenen Worten und nennt Zahlenwerte nur, soweit sie in öffentlich zugänglichen Fachquellen, etwa Merkblättern von Bauaufsichtsbehörden, wiedergegeben werden. Diese Werte gelten als Richtwerte, maßgeblich bleibt die aktuelle Norm in der im jeweiligen Bundesland eingeführten Fassung.

Systematik der drei Teile

Teil Gegenstand Typische Inhalte
Teil 1 öffentlich zugängliche Gebäude Zugänge, Aufzüge, Sanitärräume, Leitsysteme, Brandschutz-Aspekte
Teil 2 Wohnungen und ihre Außenanlagen Bewegungsflächen, Türen, Bad, Küche, Balkon, Stellplatz
Teil 3 öffentlicher Verkehrs- und Freiraum Gehwege, Querungen, Haltestellen, Leitelemente

Teil 2 ist für Eigentümer und Bauherren der wichtigste. Er stammt nach Fachquellen aus September 2011. Zu einer Überarbeitung gab es Entwürfe und Stellungnahmen, etwa der Architektenkammern im Jahr 2023. Ob inzwischen eine Neuausgabe vorliegt oder im jeweiligen Bundesland eingeführt ist, sollte vor Planungsbeginn geprüft werden.

Zentrale Begriffe und Richtwerte für Wohnungen

Teil 2 unterscheidet zwei Nutzungsstandards. Der Grundstandard meint barrierefrei nutzbare Wohnungen. Der R-Standard (Buchstabe R für Rollstuhl) stellt höhere Anforderungen, damit Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Wohnung uneingeschränkt nutzen können. Dazu gehören größere Bewegungsflächen, zusätzliche Abstellflächen und eine rollstuhlgerechte Ausstattung. Im Planwerk wird R-Standard mit dem Kürzel R gekennzeichnet.

Zentral ist der Begriff der Bewegungsfläche. Sie ist die Fläche, die zum Wenden, Rangieren und Bedienen nötig ist. Behördliche Merkblätter geben unter anderem folgende Richtwerte wieder:

Element Richtwert aus Fachquellen
Bewegungsfläche vor Wohnungseingangstür mindestens 150 x 150 cm
Flurbreite mindestens 120 cm, wenn alle 15 m eine Wendefläche 150 x 150 cm vorhanden ist, sonst mindestens 150 cm
Türdurchgänge mindestens 90 cm Breite
Außenweg mit Wendefläche (höchstens 6 m Abstand) 120 cm
Außenweg mit durchgehender Begegnungsmöglichkeit 180 cm

Weitere Anforderungen betreffen Schwellen und Rampen. Üblich sind Angaben, dass Schwellen möglichst vermieden oder auf wenige Zentimeter begrenzt werden und dass Rampen eine geringe Steigung haben sollten. Genaue Werte sind der Norm zu entnehmen, da sie vom Einsatzfall abhängen und in Praxisquellen unterschiedlich zitiert werden. Wichtig ist auch die Bedienbarkeit: Griffhöhen, Schalter und Türdrücker sollen von Sitzenden wie Stehenden erreicht werden.

Bad und bodengleiche Dusche

Im Bad gilt die bodengleiche Dusche als Kernmerkmal, siehe bodengleiche Dusche. Sie ist stufenlos begehbar und erlaubt je nach Ausführung auch das Befahren mit Rollstuhl oder Duschstuhl. Bewegungsflächen vor Waschtisch, WC und Dusche sollen frei bleiben. Waschtische sind unterfahrbar auszubilden, WC und Dusche sollen Haltegriffe und Stützklappgriffe aufnehmen können. Damit diese später sicher befestigt werden können, wird in der Planung oft eine tragfähige Wandkonstruktion vorgesehen, etwa mit Verstärkungen im Trockenbau oder bei Vorwandinstallation.

Die Abdichtung muss bei bodengleichen Duschen besonders sorgfältig sein. Hier gelten die Regeln der Verbundabdichtung und die Normen zur Abdichtung von Innenräumen, siehe DIN 18534.

Einführung in Landesbauordnungen

Bauordnungsrecht ist Ländersache. Jedes Bundesland regelt in der Landesbauordnung, ab wann Barrierefreiheit verlangt wird. Üblich ist, dass in Mehrfamilienhäusern bestimmte Geschosse oder Wohnungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen und dass öffentlich zugängliche Gebäude insgesamt barrierefrei sein müssen. Einzelheiten unterscheiden sich je Land, etwa bei der Zahl der Geschosse oder bei Ausnahmen.

Die Norm selbst wird erst durch Einführung bauaufsichtlich verbindlich. Dazu führen die Länder sie als Technische Baubestimmung ein, in der Regel über eine Verwaltungsvorschrift. Für die verbindliche Fassung und eventuelle Einschränkungen ist die jeweilige Liste der Technischen Baubestimmungen maßgeblich. Bei Bauvorhaben klären Architekt und Baugenehmigung die konkreten Anforderungen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Anwendung in Neubau und Bestand

Im Neubau lassen sich die Anforderungen mit geringem Mehraufwand umsetzen: stufenloser Zugang, ausreichende Flurbreiten, Aufzug, großzügiges Bad. Planungsfehler sind später teuer. Im Bestand ist die Umsetzung schwieriger. Enge Flure, tragende Wände und Treppen erschweren die Maße. Häufig wird deshalb ein Schritt-für-Schritt-Ansatz gewählt: erst Zugang und Bad, später Türverbreiterungen oder Treppenlifte. Eine Sanierung nach der Norm ist selten vollständig möglich, oft genügt ein barrierereduzierender Umbau, der den Alltag erleichtert.

Bei Eingriffen in tragende Wände sind Statik und Genehmigung zu beachten. Für historische Gebäude kann Denkmalschutz Einschränkungen bringen. Türen und Zargen werden beim Umbau häufig ersetzt, um die lichte Breite zu erhöhen. Schwellen am Austritt zum Balkon lassen sich oft nur mit Spezialprofilen entschärfen.

Förderung

Förderprogramme ändern sich häufig. Nach aktuellen Fachquellen gilt: Der KfW-Zuschuss 455-B für Barrierereduzierung ist für 2026 ausgeschöpft, die KfW nimmt keine neuen Anträge an. Der KfW-Kredit 159 (Altersgerecht Umbauen) läuft weiter, mit einem Höchstbetrag von 50.000 Euro je Wohneinheit. Die Konditionen schwanken, daher zählt der Stand bei Antragstellung.

Die Pflegekasse kann bei anerkanntem Pflegegrad Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds zahlen. Fachquellen nennen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt mehr. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Voraussetzungen und Beträge sind bei der Pflegekasse zu erfragen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um Beratung im Einzelfall.

Kosten

Die Kosten hängen vom Umfang ab. Richtwerte aus der Praxis: Der Umbau eines Bades zu einer bodengleichen Dusche liegt oft im niedrigen bis mittleren vierstelligen Eurobereich, Türverbreiterungen und Rampen im drei- bis vierstelligen Bereich, Aufzüge oder Treppenlifte deutlich darüber. Bei Neubauten liegen die Mehrkosten, wenn von Anfang an geplant wird, nach vielen Quellen im niedrigen einstelligen Prozentbereich der Baukosten. Genaue Zahlen liefern Planer und Angebote.

Typische Fehler und Missverständnisse

  • Barrierefrei mit rollstuhlgerecht gleichsetzen. Der R-Standard ist eine zusätzliche Stufe.
  • Die Norm als automatisch geltendes Gesetz ansehen. Verbindlich wird sie erst durch Bauordnung oder Vertrag.
  • Maße aus dem Internet ungeprüft übernehmen, ohne die eingeführte Fassung zu kennen.
  • Nur das Bad umbauen und den Zugang vergessen. Die Kette Zugang, Flur, Tür, Bad muss durchgängig sein.
  • Förderung beantragen, nachdem Aufträge vergeben wurden. Förderung muss meist vorher beantragt werden.
  • Wandverstärkungen für spätere Haltegriffe nicht vorsehen.

Prüfung und Nachweis

Im Genehmigungsverfahren wird die Barrierefreiheit in den Bauvorlagen nachgewiesen. Viele Bauaufsichtsbehörden stellen dafür Formulare und Checklisten bereit, in denen Maße und Bewegungsflächen angegeben werden. Bei Förderanträgen verlangen Banken und Behörden oft Bestätigungen durch Fachleute. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt Teil 1, bei Außenanlagen Teil 3. Für Wohnungen weist der Planer die Einhaltung von Teil 2 nach. Die verbindliche Fassung der Norm ist über den Beuth Verlag (DIN Media) zu beziehen.

Aufbau der Normenreihe DIN 18040Drei Kästen zeigen Teil 1 öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 Wohnungen mit R-Standard und Teil 3 öffentlicher Verkehrsraum.Normenreihe DIN 18040 im ÜberblickTeil 1Öffentlich zugänglicheGebäudeZugang, Aufzug, WC,OrientierungTeil 2WohnungenBewegungsflächen, Türen,Bad, bodengleiche DuscheTeil 3Verkehrs- und FreiraumGehwege, Querungen,HaltestellenR-Standard (Rollstuhl)erhöhte Anforderungen, Kürzel RVerbindlich durch Landesbauordnung oder Vertrag
Die drei Teile der DIN 18040 und der R-Standard in Teil 2, schematisch dargestellt.

Häufige Fragen zu DIN 18040

Was regelt DIN 18040-2?

Teil 2 regelt das barrierefreie Planen von Wohnungen und ihren Außenanlagen. Er enthält Planungsgrundlagen für Bewegungsflächen, Türen, Bad, Küche und Zugänge sowie einen erhöhten R-Standard für Rollstuhlnutzung.

Was bedeutet R-Standard?

R steht für Rollstuhl. Der R-Standard verlangt zusätzlich zur Barrierefreiheit eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, etwa durch größere Bewegungsflächen und angepasste Ausstattung.

Ist DIN 18040 gesetzlich vorgeschrieben?

Nicht als Norm selbst. Verbindlich wird sie, wenn die Landesbauordnung sie als Technische Baubestimmung einführt oder wenn sie vertraglich vereinbart ist. Die Regeln unterscheiden sich je Bundesland.

Wie breit muss eine Tür für Barrierefreiheit sein?

Fachquellen nennen für Türdurchgänge eine Breite von mindestens 90 cm. Maßgeblich ist die im jeweiligen Bundesland eingeführte Fassung der Norm. Der Wortlaut ist beim Beuth Verlag (DIN Media) erhältlich.

Gibt es 2026 noch KfW-Zuschuss für barrierefreien Umbau?

Nach aktuellen Fachquellen ist der Zuschuss 455-B für 2026 ausgeschöpft. Der KfW-Kredit 159 läuft weiter. Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad ebenfalls Zuschüsse zahlen. Aktuelle Bedingungen sind vor Antragstellung zu prüfen.

Gilt DIN 18040 auch im Bestand?

Die Norm gilt als Planungsgrundlage für Neubau und für Umbauten, wird aber im Bestand nur dort zwingend, wo Bauordnung oder Vertrag es verlangen. Häufig wird ein barrierereduzierender Umbau gewählt, der nicht alle Maße der Norm erfüllt.

Verwandte Begriffe

Bodengleiche Dusche, Baugenehmigung, DIN 18534, Tragende Wand, Türanschlag

über Thomas

Mein Name ist Thomas Petzold und ich bie Schreinermeister und Holztechniker und war 22 Jahre selbstständig mit einer Möbelschreinerei. Meine Leidenschaft ist das umsetzen von Bauprorjekten aller Art und möchte hier an dieser Stelle mein Fachwissen mit Euch teilen, aber auch neu erlernte Dinge über Maschinen, Materialien und Vorgehensweisen mit Euch teilen, denn: Man lernt nie aus!

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