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Für den Job umziehen: Wer zahlt die Zeche?

Um die besten Talente zu gewinnen, müssen die Unternehmen immer einfallsreicher werden. Aus diesem Grund haben viele Unternehmen in ihren jeweiligen Stellenangeboten bereits diverse Anreize inklusive der Übernahme von Umzugskosten inkludiert, um neu qualifizierte Mitarbeiter anzusiedeln. Gerade für qualifizierte Arbeitssuchende ist der derzeitige Fachkräftemangel auch eine Chance, aus einer größeren Zahl von möglichen Stellen die individuell beste auszuwählen.

Der berufsbedingte Umzug ist ein wichtiges Kriterium. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Umzugskosten ganz oder größtenteils zu übernehmen, könnte eine Stelle in einer anderen Stadt interessanter sein. Andernfalls neigen viele Arbeitssuchende dazu, sich für konkurrierende Angebote zu entscheiden. Übrigens müssen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Steuern auf Umzugskosten zahlen.

Dies sind die Anforderungen für eine steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die Grundvoraussetzung ist zum Beispiel, dass der Umzug beruflich bedingt ist. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar dazu auffordert, seinen Wohnsitz zu verlegen, muss er die gesetzlich definierte Zulage verpflichtend zahlen. Der Umzugskostenzuschuss für Arbeitnehmende wird getrennt vom Lohn gezahlt und umfasst insbesondere Folgendes

– Reisekosten

Kosten für Umzugsunternehmen

– Anfallende Maklerprovisionen

– Eventuell erforderliche doppelte Mietzahlungen

Wenn die neue Wohnung mit Heizung und Kochgelegenheit ausgestattet werden soll, muss der Arbeitgeber 75 % der anfallenden Kosten übernehmen. Die Mobilitätszulage darf jedoch die maximale Umzugskostenzulage für Bundesbeamte nicht überschreiten. Wenn der Arbeitgeberzuschuss in Anspruch genommen wird, ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die Steuer in der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.

In den meisten Fällen übernimmt der Arbeitgeber nicht alle anfallenden Kosten, so dass es im eigenen Interesse der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers ist, durch einen Vergleich mit dem Umzugsunternehmen Geld zu sparen. Man kann den Umzug mit Sirelo organisieren und dabei bares Geld sparen.

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Teilweise Erstattung der Umzugskosten über die Steuererklärung anstelle des Zuschusses vom Arbeitgeber

Nicht alle arbeitsbedingten Umzüge sind Auflage des Arbeitgebers. So ist es beispielsweise dem Arbeitnehmer überlassen, den Arbeitsweg und damit auch die Fahrzeit zu verringern. Verkürzt der Arbeitnehmer seine Fahrzeit zur und von der Arbeit um mehr als 30 Minuten, erkennt das Finanzamt den Umzug als beruflich bedingt an. Angehörige von Berufsgruppen, die in einigen Fällen so schnell wie möglich an ihrer Arbeitsstelle sein müssen, sind nicht einmal an diese 30-Minuten-Grenze gebunden. Beispiele sind Berufsfeuerwehrleute oder Rettungssanitäter. Darüber hinaus gilt auch der Umzug einer Person, die im Ausland gelebt hat und nach Deutschland zurückkehrt, um eine neue Stelle anzutreten, als berufsbedingter Umzug.

Welche Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden?

Man muss fast alle Umzugskosten nachweisen können. Einige Beträge können jedoch pauschal abgezogen werden. In der Regel sind die folgenden Ausgaben abzugsfähig:

– Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen (30 Cent pro Kilometer)

– Maklerprovisionen (für gemietete Immobilien, nicht jedoch für Wohneigentum)

– Notwendige doppelte Zahlungen der Miete für maximal sechs Monate

– Transportkosten für Möbel und Hausrat

– Bis zu 230 Euro für den Kauf eines Kochherdes

– Kosten für notwendige Reparaturen bei Transportschäden

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Der Umzug darf auch privat organisiert werden

Man hat die Freiheit, für den Umzug ein professionelles Umzugsunternehmen zu beauftragen, eine Verpflichtung gibt es aber nicht: Wenn man private Helfer hat und eine entsprechende Bezahlung nachweisen kann, finden diese Kosten ebenfalls steuerliche Anerkennung. Bei einer notwendigen doppelten Haushaltsführung darf man bis zu drei Monate lang eine Pauschale von 28 Euro pro Tag für Mahlzeiten beanspruchen.

Zu den so genannten sonstigen Umzugskosten gehören die Entlohnungen von privaten Helfern. Das Bundesfinanzministerium passt die Pauschbeträge, die für den Umzug abgezogen werden können, regelmäßig an. Wenn man innerhalb von fünf Jahren aus beruflichen Gründen mehrmals umziehen müssen, kann man nach dem zweiten Umzug 150 % des Pauschalbetrags beanspruchen. Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass man aus einer eigenen Wohnung in eine solche umzieht. Hat man zuvor allein oder bei den Eltern gelebt und möchte jetzt mit Partnerin oder Partner zusammenleben, hat man leider keinen Anspruch auf einen Pauschalbetrag.

Die Einrichtung von Wohnungen ist nach Ansicht des Finanzamts eine rein private Angelegenheit. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass Arbeitgeber für das für die Arbeit benötigte Inventar bezahlen (z. B. für Home-Offices). Das Finanzamt ist jedoch nicht der Ansprechpartner dafür.

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